Artikel 148 VO (EG) 2007/1580

Mitteilungen

(1) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission anhand der von der Kommission vorgegebenen Weise und in dem von der Kommission vorgegebenen Format erfolgen.

Mitteilungen auf andere als die vorgegebene Weise und in einem anderen als dem vorgegebenen Format können unbeschadet von Absatz 3 als nicht erfolgt gelten.

(2) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einhalten.

(3) Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(1) für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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