Artikel 147 VO (EG) 2007/1580

Künstlich geschaffene Situationen

Unbeschadet spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

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