Artikel 146 VO (EG) 2007/1580

Nationale Sanktionen

Unbeschadet jeglicher Sanktionen in der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 schreiben die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der in der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgesehenen Anforderungen die Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.

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