Artikel 145 VO (EG) 2007/1580

Kontrollen

Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.

Insbesondere müssen sie dafür sorgen, dass

a)
alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen oder in der nationalen Strategie aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können;
b)
die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen und
c)
Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung von unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen mit anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen werden kann.

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