ANHANG IX VO (EG) 2007/1580
MINDESTKRITERIEN FÜR MARKTRÜCKNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 77 ABSATZ 2
- 1.
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Die Erzeugnisse müssen sein:
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ganz,
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unversehrt; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
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sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
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praktisch frei von Schädlingen und von Schäden durch Schädlinge,
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frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
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frei von Fremdgeruch und/oder Fremdgeschmack.
- 2.
- Die Erzeugnisse müssen je nach Art ausreichend entwickelt und reif sein.
- 3.
- Die Erzeugnisse müssen für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristisch sein.
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