ANHANG IX VO (EG) 2007/1580

MINDESTKRITERIEN FÜR MARKTRÜCKNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 77 ABSATZ 2

1.
Die Erzeugnisse müssen sein:

ganz,

unversehrt; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen und von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von Fremdgeruch und/oder Fremdgeschmack.

2.
Die Erzeugnisse müssen je nach Art ausreichend entwickelt und reif sein.
3.
Die Erzeugnisse müssen für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristisch sein.

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