ANHANG VIII VO (EG) 2007/1580

LISTE DER TRANSAKTIONEN UND AUSGABEN, DIE IM RAHMEN DER OPERATIONELLEN PROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 61 NICHT BEZUSCHUSST WERDEN

1.
Allgemeine Produktionskosten, insbesondere die Kosten von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Material für den integrierten Pflanzenschutz, Düngemitteln und anderen Produktionsmitteln; Kosten der Verpackungs-, Lager- und Umhüllungskosten, auch als Teil neuer Prozesse, Kosten der Verpackungen; Kosten der (internen oder externen) Abholung bzw. Beförderung; Betriebskosten (insbesondere für Strom, Brennstoff und Wartung), mit Ausnahme der

spezifischen Kosten für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen. Die Kosten für (selbst zertifiziertes) Mycelium, für Saatgut und für nicht mehrjährige Pflanzen sind auf jeden Fall nicht zuschussfähig;

spezifischen Kosten für organische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromone und Schädlinge), und zwar ungeachtet, ob sie im ökologischen, integrierten oder konventionellen Landbau verwendet werden;

spezifischen Kosten für Umweltmaßnahmen, einschließlich der Kosten, die durch umweltverträgliches Verpackungsmanagement entstehen. Letzteres muss angemessen sein und die Kriterien von Anhang II der Richtlinie 94/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10) erfüllen;

spezifischen Kosten für den ökologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau. Die zuständige nationale Behörde legt die Zuschussfähigkeitskriterien für eine Versuchsproduktion fest und berücksichtigt dabei die Neuheit des Verfahrens oder des Konzeptes und das diesbezügliche Risiko;

spezifischen Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II dieser Verordnung, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte.

Spezifische Kosten sind die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen konventionellen Kosten und tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden.

Für jede Kategorie der vorgenannten zuschussfähigen spezifischen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der an den konventionellen Kosten bemessenen zusätzlichen Kosten angemessene Standardpauschalsätze festsetzen.

2.
Verwaltungs- und Personalkosten, mit Ausnahmen der Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung von Betriebsfonds und operationellen Programmen, einschließlich

a)
Gemeinkosten speziell im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder dem operationellen Programm, einschließlich Management- und Personalkosten, Berichte und Bewertungsstudien, sowie Kosten der Buch- und Kontenführung durch Zahlung eines Standardpauschalsatzes in Höhe von 2 % des genehmigten Betriebsfonds, jedoch maximal 180000 EUR. Der Satz von 2 % setzt sich zusammen aus 1 % Gemeinschaftsbeihilfe zuzüglich 1 % von der Erzeugerorganisation.

Im Falle einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann der Standardpauschalsatz mit der Zahl der Erzeugerorganisationen, die Mitglieder der Vereinigung sind, bis zu einem Höchstbetrag von 1250000 EUR multipliziert werden.

Die Mitgliedstaaten können die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen; in diesem Falle sollten sie die zuschussfähigen Kosten festlegen;

b)
Personalkosten (einschließlich Lohn- und Gehaltskosten, wenn diese von der Erzeugerorganisation getragen werden) im Zusammenhang mit Maßnahmen

i)
zur Verbesserung oder Erhaltung eines hohen Qualitäts- oder Umweltschutzniveaus;
ii)
zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus.

Die Durchführung dieser Maßnahmen setzt im Wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal voraus. Greift die Erzeugerorganisation in diesen Fällen auf ihr eigenes Personal oder auf Erzeugermitglieder zurück, so ist der Zeitaufwand zu dokumentieren.

Will ein Mitgliedstaat in Bezug auf die vorgenannten zuschussfähigen Personalkosten eine Alternative zur Begrenzung der Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten anbieten, so setzt er zuvor und auf gerechtfertigte Weise Standardpauschalsätze in Höhe von bis zu 20 % des genehmigten Betriebsfonds fest. Der Prozentsatz kann in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen angehoben werden.

Um auf diese Standardpauschalsätze Anspruch erheben zu können, müssen die Erzeugerorganisationen dem betreffenden Mitgliedstaat die Durchführung der Aktion glaubhaft nachweisen;

c)
Rechts- und Verwaltungskosten von Zusammenschlüssen oder Übernahmen von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationenen; die in diesbezüglicher Hinsicht von Erzeugerorganisationenen in Auftrag gegebenen Durchführbarkeitsstudien und Vorschläge.

3.
Einkommens- oder Preiszuschläge (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).
4.
Versicherungskosten (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).
5.
Rückerstattung von Krediten, die für eine vor Beginn des operationellen Programms durchgeführte Maßnahme aufgenommen wurden, ausgenommen Kredite gemäß Artikel 75.
6.
Erwerb unbebauter Grundstücke (deren Kosten über 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen, wobei in außergewöhnlichen und ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen für Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen, ein höherer Prozentsatz festgesetzt werden kann), es sei denn, der Erwerb ist im Interesse einer unter das operationelle Programm fallenden Investition erforderlich.
7.
Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, es sei denn, sie beziehen sich auf das operationelle Programm; darunter fallen u. a. Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten (ggf. auf Basis eines Pauschalsatzes).
8.
Transaktionen oder Kosten im Zusammenhang mit den von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Mengen.
9.
Transaktionen, die den Wettbewerb in den anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugerorganisation verzerren könnten.
10.
Gebrauchte Ausrüstungen, die mit gemeinschaftlichen oder nationalen Mitteln innerhalb der letzten sieben Jahre gekauft wurden.
11.
Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden sollen, ausgenommen zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.
12.
Pacht, es sei denn, dem Mitgliedstaat wird glaubhaft nachgewiesen, dass sie als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
13.
Betriebskosten gepachteter Güter.
14.
Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen (Steuern, Zinskosten, Versicherungskosten usw.) und Betriebskosten, ausgenommen die Leasing-Kosten als solche innerhalb der Grenzen des Nettomarktwertes des Objekts und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission(1).
15.
Förderung bestimmter kommerzieller Marken oder von Marken mit geografischen Angaben, ausgenommen

Marken/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Tochtergesellschaften gemäß Artikel 52 Absatz 7;

die Förderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken. Geografische Bezeichnungen sind nur zulässig,

a)
wenn es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates(2) handelt oder
b)
wenn — in allen Fällen, in denen die Bestimmung von Buchstabe a nicht gilt — diese geografischen Bezeichnungen der Hauptwerbebotschaft untergeordnet sind.

Der Verkaufsförderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken dienendes Material muss das Logo der Europäischen Gemeinschaft (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: „Von der Europäischen Gemeinschaft kofinanzierte Kampagne” . Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften gemäß Artikel 52 Absatz 7 dürfen das Logo der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken nicht verwenden.

16.
Subunternehmer- oder Auslagerungsverträge im Zusammenhang mit den in dieser Liste als nicht zuschussfähig geführten Transaktionen oder Ausgaben.
17.
MwSt., ausgenommen nicht wieder einziehbare MwSt. im Sinne von Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
18.
Schuldzinsen, es sei denn, der Beitrag erfolgt in einer anderen Form als einer nicht rückzahlbaren Direktbeihilfe.
19.
Erwerb von Immobilien, die in den letzten zehn Jahren mit gemeinschaftlicher oder nationaler Unterstützung gekauft wurden.
20.
Investitionen in Unternehmensaktien, wenn die Investition eine Finanzinvestition darstellt, ausgenommen Investitionen, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.
21.
Von anderen Parteien als der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern getätigte Ausgaben.
22.
Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 7 stattfinden.
23.
Prozesse, die von der Erzeugerorganisation aus der Gemeinschaft ausgelagert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 434/2007 (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 8).

(2)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

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