ANHANG VII VO (EG) 2007/1580

STRUKTUR UND INHALT EINER NATIONALEN STRATEGIE FÜR NACHHALTIGE OPERATIONELLE PROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 57 ABSATZ 1

1.
Laufzeit der nationalen Strategie

Vom Mitgliedstaat festzulegen.

2. Prüfung der Lage in Bezug auf Stärken, Schwächen, Entwicklungspotenzial und die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, sowie Begründung der Prioritätensetzung (Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007)

2.1.
Lageprüfung

Beschreibung der aktuellen Situation im Sektor Obst und Gemüse anhand von quantifizierten Daten und unter Hervorhebung der Stärken und Schwächen, der Disparitäten, Bedürfnisse und Mängel und des Entwicklungspotenzials auf der Grundlage der relevanten Ausgangsindikatoren gemäß Anhang XIV und anderer relevanter zusätzlicher Indikatoren. Beschrieben werden zumindest

die Leistungen des Obst- und Gemüsesektors, einschließlich der wichtigsten Trends: Stärken und Schwächen des Sektors, auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfähigkeit, und Potenzial für die Entwicklung der Erzeugerorganisationen;

die Umweltauswirkungen (Wirkungen/Belastungen und Vorteile) der Obst- und Gemüseerzeugung, einschließlich der wichtigsten Trends.

2.2.
Strategie, mit der auf die Stärken und Schwächen reagiert werden soll

Beschreibung der wichtigsten Gebiete, in denen damit gerechnet wird, dass die Intervention den maximalen Mehrwert erbringt:

Relevanz der Ziele der operationellen Programme und der entsprechend angestrebten Ergebnisse und Endziele im Hinblick auf die festgesetzten (prioritären) Erfordernisse, und Umfang, in dem diese realistisch gesehen erreicht werden können;

interne Kohärenz der Strategie, Vorhandensein sich gegenseitig untermauernder Interaktionen und Nichtvorhandensein möglicher Konflikte und Widersprüche zwischen den operationellen Zielen verschiedener ausgewählter Aktionen;

Komplementarität und Übereinstimmung der ausgewählten Aktionen, auch mit anderen nationalen/regionalen Aktionen, und insbesondere mit Tätigkeiten, die über die Fonds der Europäischen Gemeinschaft kofinanziert werden, darunter vor allem Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

erwartete Ergebnisse und Wirkungen angesichts der Ausgangssituation und ihr Beitrag zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele.

2.3.
Wirkung früherer operationeller Programme (soweit vorhanden)

Gegebenenfalls Beschreibung der Wirkung operationeller Programme, die in der letzten Zeit durchgeführt wurden. Zusammenfassung der vorliegenden Ergebnisse.

3.
Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren

(Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007) Beschreibung der als beihilfefähig ausgewählten Arten von Aktionen (nicht erschöpfende Liste) mit Angabe der Zielvorgaben, der überprüfbaren Endziele und der Indikatoren, mit denen sich die Schritte zur Verwirklichung der Ziele, der Effizienz und der Wirksamkeit bewerten lassen.

3.1.
Vorgaben für alle oder bestimmte Arten von Aktionen

Kriterien und Verwaltungsvorschriften, die gewährleisten sollen, dass bestimmte als beihilfefähig ausgewählte Aktionen nicht bereits über andere Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere im Rahmen der Unterstützungsmechanismen zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden. Wirksamer Schutz der Umwelt gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vor einer höheren Belastung durch Investitionen, die im Rahmen operationeller Programme gefördert werden, und Kriterien, die in Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, den Zielen des Artikels 174 des Vertrags sowie des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft entsprechen.

3.2.
Spezifische Informationsvorgaben für Arten von Aktionen (nur für ausgewählte Aktionen auszufüllen)

Für die geplanten Aktionen sind die folgenden spezifischen Angaben erforderlich:

3.2.1.
Aktionen zur Produktionsplanung (nicht erschöpfende Liste)

3.2.1.1.
Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.1.2.
Sonstige Aktionen

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.2.
Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Produktqualität (nicht erschöpfende Liste)

3.2.2.1.
Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.2.2.
Sonstige Aktionen

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.3.
Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung (nicht erschöpfende Liste)

3.2.3.1.
Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.3.2.
Sonstige Arten von Aktionen, auch Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.4.
Forschung und Versuchslandbau (nicht erschöpfende Liste)

3.2.4.1.
Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.4.2.
Andere Arten von Aktionen

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.5.
Arten von Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten (nicht erschöpfende Liste)

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen (einschließlich Art der für den Beratungsdienst zutreffenden Ausbildung und/oder Themen),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.6.
Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.7.
Arten von Umweltaktionen (nicht erschöpfende Liste)

Bestätigung, dass die als beihilfefähig ausgewählten Umweltaktionen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erfüllen,

Bestätigung, dass die Förderung beihilfefähiger Umweltaktionen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erfüllen.

3.2.7.1.
Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.7.2.
Andere Arten von Aktionen

Liste der beihilfefähigen Umweltschutzaktionen,

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen, einschließlich der damit einhergehenden besonderen Verpflichtung(en); Begründung auf Basis der erwarteten Umweltauswirkungen gemessen an Umwelterfordernissen und -prioritäten,

Höhe der Unterstützung,

zur Berechnung der Beihilfesätze festgelegte Kriterien.

3.2.8.
Sonstige Arten von Aktionen (nicht erschöpfende Liste)

3.2.8.1.
Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.8.2.
Sonstige Aktionen

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

4.
Bezeichnung der zuständigen Behörden und Stellen

Bezeichnung der für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat.

5.
Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungssysteme

Diese Systeme sind auf Basis der gemeinsamen Liste von Leistungsindikatoren gemäß Anhang XIV zu erstellen. Soweit dies für zweckmäßig gehalten wird, werden in der nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren festgelegt, die nationale und/oder regionale Erfordernisse, Umstände und Zielsetzungen reflektieren, die für die nationalen operationellen Programme typisch sind.

5.1.
Prüfung der operationellen Programme und Berichtspflicht für Erzeugerorganisationen

(Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007) Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für operationelle Programme, einschließlich der Berichtspflichten für Erzeugerorganisationen.

5.2.
Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie

Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für die nationale Strategie.

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