Artikel 21 VO (EG) 2007/1580

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Titels sind:

a)
„Erzeuger” ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007;
b)
„Tochtergesellschaft” ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen beteiligt sind und das zu den Zielen der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen beiträgt;
c)
„länderübergreifende Erzeugerorganisation” jede Organisation, bei der sich mindestens ein Erzeugungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat;
d)
„länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen” jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat;
e)
„Konvergenzziel” das in der Aktion für die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegte Ziel;
f)
„Maßnahme” eine der folgenden Aktionen:

i)
Aktionen zur Planung der Produktion, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
ii)
Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
iii)
Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern, sowie Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten, ausgenommen die unter Ziffer vi fallenden Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten,
iv)
Forschung und Versuchsvorhaben, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
v)
Ausbildungsaktionen, ausgenommen die unter Ziffer vi fallende Ausbildung, und Aktionen zur Förderung des Zugangs zu Beratungsdiensten,
vi)
eines der sechs in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführten Krisenpräventions- und Krisenmanagementinstrumente,
vii)
Umweltaktionen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
viii)
andere Aktionen, einschließlich des nicht unter die Ziffern i, ii, iii, iv und vii fallenden Erwerbs von Anlagegütern, die eins oder mehrere der Ziele von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erfüllen.

g)
„Aktion” eine besondere Tätigkeit oder ein besonderes Instrument zur Erreichung eines bestimmten operationellen Ziels, das zu einem oder mehreren der Ziele von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beiträgt;
h)
„Nebenerzeugnis” ein Erzeugnis, das sich aus der Aufbereitung eines Obst- oder Gemüseerzeugnisses ergibt und über einen positiven wirtschaftlichen Wert verfügt, aber nicht das wichtigste angestrebte Ergebnis ist;
i)
„Aufbereitung” aufbereitende Tätigkeiten wie Säubern, Zerteilen, Schälen, Zuschneiden und Trocknen von Obst und Gemüse, ohne dass es dabei zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wird;
j)
„branchenübergreifende Maßnahme” gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 eine oder mehrere der in Artikel 20 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführten Tätigkeiten, die vom Mitgliedstaat genehmigt und gemeinsam von einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und mindestens einem anderen Akteur in der Lebensmittelverarbeitungs- und/oder -vertriebskette verwaltet wird, und
k)
„Ausgangsindikator” ein Indikator, der einen Zustand oder eine Tendenz zu Beginn eines Programmierungszeitraums wiedergibt und nützliche Informationen bieten kann

i)
für die Analyse der Ausgangssituation, um eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme oder ein operationelles Programm auszuarbeiten,
ii)
als Referenzwert, auf dessen Grundlage die Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms bewertet werden können und/oder
iii)
für die Auslegung der Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms.

(2) Die Mitgliedstaaten definieren die in ihrem Hoheitsgebiet für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 betroffenen juristischen Personen unter Zugrundelegung ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen. Gegebenenfalls legen sie auch Bestimmungen über die deutliche Begriffsbestimmung von Teilen juristischer Personen für die Anwendung der vorgenannten Artikel fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.