Artikel 22 VO (EG) 2007/1580
Erfasste Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für das Erzeugnis bzw. die Erzeugnisgruppe, das bzw. die im Anerkennungsantrag aufgeführt ist, vorbehaltlich jeglicher Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung an.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse nur an, wenn sie anhand einer Regelung von Lieferverträgen oder auf andere Art und Weise gewährleisten können, dass die Erzeugnisse nur zur Verarbeitung geliefert werden.
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