Artikel 23 VO (EG) 2007/1580

Mindestanzahl von Mitgliedern

Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selber juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.

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