Artikel 27 VO (EG) 2007/1580

Zurverfügungstellung von technischen Mitteln

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau zur Verfügung stellt.

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