Artikel 28 VO (EG) 2007/1580

Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen

(1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.

(2) Der Wert der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung der eigenen Mitglieder und der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen muss größer sein als der Wert aller anderen von ihr vermarkteten Erzeugung.

Diese Berechnung gründet sich nur auf die Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.

(3) Findet Artikel 52 Absatz 7 Anwendung, so gilt der Absatz 2 dieses Artikels sinngemäß ab 1. Januar 2012 für die betreffenden Tochtergesellschaften.

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