Artikel 29 VO (EG) 2007/1580
Auslagerung
Die Auslagerung der Tätigkeit einer Erzeugerorganisation bedeutet, dass die Erzeugerorganisation einen Geschäftsvertrag mit einer anderen Einheit, einschließlich eines ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft, für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit abschließt. Die Erzeugerorganisation bleibt jedoch für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich.
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Tätigkeit auslagert.
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