Artikel 30 VO (EG) 2007/1580
Länderübergreifende Erzeugerorganisationen
(1) Die länderübergreifende Erzeugerorganisation nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über bedeutende Produktionsstätten oder eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt und/oder ein bedeutendes Niveau der vermarkteten Erzeugung erzielt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für
- a)
- die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
- b)
- die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
- c)
- die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit dem oder den anderen Mitgliedstaat(en), in dem oder denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten müssen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung stellen und
- d)
- auf Antrag anderer Mitgliedstaaten alle einschlägigen Unterlagen einschließlich der dem oder den anderen Mitgliedstaat(en), in dem oder denen sich die Mitglieder befinden, vorliegenden geltenden Rechtsvorschriften, in eine Amtssprache der antragstellenden Mitgliedstaaten übersetzt, übermitteln.
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