Artikel 31 VO (EG) 2007/1580
Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen
(1) Wenn Erzeugerorganisationen, die sich zusammengeschlossen haben, zuvor getrennte operationelle Programme durchgeführt haben, können sie diese bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen. In diesen Fällen stellen die betreffenden Erzeugerorganisationen zwecks Zusammenlegung der operationellen Programme einen Änderungsantrag gemäß Artikel 66. In allen anderen Fällen stellen die betreffenden Erzeugerorganisationen zwecks Zusammenlegung der operationellen Programme unverzüglich einen Änderungsantrag gemäß Artikel 67.
(2) In Abweichung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag gestatten, die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weiterzuführen.
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