Artikel 32 VO (EG) 2007/1580

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.

(2) Durch die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere die Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sicher.

(3) Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht

a)
bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
b)
die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 2 das Stimmrecht dieser Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, begrenzen oder ausschließen.

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