Artikel 33 VO (EG) 2007/1580
Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten treffen alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen, um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Erzeugerorganisation, die zumindest das Stimmrecht umfassen, durch einen oder mehrere Erzeuger zu verhindern.
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Befugnisse einer juristischen Personen, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.
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