Artikel 34 VO (EG) 2007/1580

Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 nur hinsichtlich der Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse anerkennen.

(2) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannt werden und die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation durchführen, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.

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