Artikel 36 VO (EG) 2007/1580
Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können, auch wenn sie keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind.
(2) Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht
- a)
- bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
- b)
- Stimmrecht bei Entscheidungen haben, die den Betriebsfonds betreffen,
- c)
- die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, begrenzen oder ausschließen.
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