Artikel 37 VO (EG) 2007/1580
Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von angeschlossenen Erzeugerorganisationen verfügt und/oder in dem die zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen ein bedeutendes Niveau der vermarkteten Erzeugung erzielen.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für
- a)
- die Anerkennung der Vereinigung;
- b)
- gegebenenfalls die Genehmigung des operationellen Programms der Vereinigung;
- c)
- die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die zusammengeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten müssen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung stellen und
- d)
- auf Antrag anderer Mitgliedstaaten alle einschlägigen Unterlagen einschließlich der den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden, vorliegenden geltenden Rechtsvorschriften, in eine Amtssprache der antragstellenden Mitgliedstaaten übersetzt, übermitteln.
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