Artikel 38 VO (EG) 2007/1580
Vorlage des Anerkennungsplans
(1) Eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person unterbreitet den Anerkennungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
(2) Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:
- a)
- die Mindestvoraussetzungen, die die juristische Person oder der klar bestimmte Teil einer juristischen Person erfüllen muss, um einen Anerkennungsplan vorlegen zu können,
- b)
- die Vorschriften für die Ausarbeitung, den Inhalt und die Durchführung der Anerkennungspläne,
- c)
- den Zeitraum, während dessen ein früheres Mitglied einer Erzeugerorganisation keiner Erzeugergruppierung beitreten darf, nachdem es die Erzeugerorganisation hinsichtlich der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt war, verlassen hat und
- d)
- die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung, die Kontrolle und die Verwirklichung der Anerkennungspläne.
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