Artikel 38 VO (EG) 2007/1580

Vorlage des Anerkennungsplans

(1) Eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person unterbreitet den Anerkennungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.

(2) Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:

a)
die Mindestvoraussetzungen, die die juristische Person oder der klar bestimmte Teil einer juristischen Person erfüllen muss, um einen Anerkennungsplan vorlegen zu können,
b)
die Vorschriften für die Ausarbeitung, den Inhalt und die Durchführung der Anerkennungspläne,
c)
den Zeitraum, während dessen ein früheres Mitglied einer Erzeugerorganisation keiner Erzeugergruppierung beitreten darf, nachdem es die Erzeugerorganisation hinsichtlich der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt war, verlassen hat und
d)
die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung, die Kontrolle und die Verwirklichung der Anerkennungspläne.

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