Artikel 42 VO (EG) 2007/1580

Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation

Eine Erzeugergruppierung, die einen Anerkennungsplan durchführt, kann jederzeit einen Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 stellen. Ein solcher Antrag muss auf jeden Fall vor Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 übermittelt werden.

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung kann die betreffende Gruppierung unter den Voraussetzungen von Artikel 64 den Entwurf eines operationellen Programms einreichen.

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