Artikel 41 VO (EG) 2007/1580

Durchführung des Anerkennungsplans

(1) Der Anerkennungsplan wird ab dem 1. Januar in Jahrestranchen durchgeführt. die Mitgliedstaaten können den Erzeugergruppierungen erlauben, diese Jahrestranchen in Halbjahrestranchen aufzuteilen.

Der Anerkennungsplan beginnt in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Zeitpunkt gemäß Artikel 39 Buchstabe b

a)
am 1. Januar, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem er von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist, oder
b)
unverzüglich nach dem Zeitpunkt seiner Genehmigung.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Diesen Änderungsanträgen sind alle zweckdienlichen Belege beizufügen.

(3) Über jede Änderung des Plans entscheidet die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Änderungsantrags, nachdem sie die vorgebrachte Begründung geprüft hat. Jeder Änderungsantrag, über den innerhalb der vorgenannten Frist nicht entschieden wird, gilt als abgelehnt.

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