Artikel 40 VO (EG) 2007/1580

Genehmigung des Anerkennungsplans

(1) Die zuständige nationale Behörde entscheidet über den Entwurf des Anerkennungsplans, dem alle zweckdienlichen Belege beigefügt sein müssen, innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang.

(2) Nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 113 kann die zuständige nationale Behörde je nach Fall

a)
den Plan genehmigen und die vorläufige Anerkennung aussprechen;
b)
Änderungen an dem Plan verlangen;
c)
den Plan ablehnen.

Die Genehmigung eines Plans kann gegebenenfalls erst dann erfolgen, wenn die gemäß Buchstabe b verlangten Änderungen in den Plan aufgenommen worden sind.

Die nationale Behörde gibt ihre Entscheidung der juristischen Person oder dem klar bestimmten Teil einer juristischen Person bekannt.

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