Artikel 44 VO (EG) 2007/1580

Wert der vermarkteten Erzeugung

(1) Artikel 52 gilt sinngemäß für Erzeugergruppierungen.

(2) Hat sich der Wert der vermarkteten Erzeugung aus dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugergruppierung liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, verringert, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung mindestens 65 % des Wertes, der in den vom Mitgliedstaat überprüften vorangegangenen Anträgen für die Beihilfe für die jüngste Jahrestranche gemeldet wurde, oder, falls kein solcher Antrag vorliegt, des ursprünglich im genehmigten Anerkennungsplan gemeldeten Wertes.

(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird nach den Rechtsvorschriften berechnet, die für den Zeitraum gelten, für den die Beihilfe beantragt wird.

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