Artikel 45 VO (EG) 2007/1580

Finanzierung von Anerkennungsplänen

(1) Die Beihilfesätze gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden für eine vermarktete Erzeugung, die 1000000 EUR überschreitet, um die Hälfte gekürzt.

(2) Die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 darf je Erzeugergruppierung einen Höchstbetrag von 1000000 EUR je Jahrestranche nicht überschreiten.

(3) Läuft eine Durchführungstranche nicht während eines vollständigen Kalenderjahrs, so wird der in Absatz 2 genannte Höchstbetrag entsprechend gesenkt.

(4) Die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird ausgezahlt in

a)
Jahres- oder Halbjahrestranchen zu Ende eines jeden der jährlichen oder halbjährlichen Durchführungszeiträume des Anerkennungsplans oder
b)
Tranchen, die einen Teil des Jahreszeitraums abdecken, falls der Plan während eines Jahreszeitraums beginnt oder die Anerkennung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vor Ablauf eines Jahreszeitraums erfolgt.

Für die Berechnung des Betrags der Tranchen können die Mitgliedstaaten, wenn dies aus Kontrollgründen gerechtfertigt ist, die vermarktete Erzeugung eines Zeitraums zugrunde legen, der von dem Zeitraum abweicht, für den die Tranche gezahlt wird. Der Unterschied zwischen den Zeiträumen muss weniger als die Länge des jeweiligen Zeitraums ausmachen.

(5) Der für die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag des Zeitraums, für den die betreffende Beihilfe gewährt wird, zuletzt veröffentlicht wurde.

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