Artikel 46 VO (EG) 2007/1580
Beihilfen für die zur Anerkennung erforderlichen Investitionen
Hinsichtlich der Investitionen im Zusammenhang mit der Durchführung der Anerkennungspläne gemäß Artikel 39 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, für die die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährt wird, gilt Folgendes:
- a)
- Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der betreffenden Organisation zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, sind ausgeschlossen und
- b)
- Investitionen, die mittelbar oder unmittelbar solchen anderen Wirtschaftstätigkeiten zugute kommen, werden entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, für die die vorläufige Anerkennung gewährt wird.
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