Artikel 46 VO (EG) 2007/1580

Beihilfen für die zur Anerkennung erforderlichen Investitionen

Hinsichtlich der Investitionen im Zusammenhang mit der Durchführung der Anerkennungspläne gemäß Artikel 39 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, für die die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährt wird, gilt Folgendes:

a)
Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der betreffenden Organisation zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, sind ausgeschlossen und
b)
Investitionen, die mittelbar oder unmittelbar solchen anderen Wirtschaftstätigkeiten zugute kommen, werden entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, für die die vorläufige Anerkennung gewährt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.