Artikel 49 VO (EG) 2007/1580

Finanzielle Beteilung der Gemeinschaft

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beläuft sich auf:

a)
75 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
b)
50 % in den übrigen Regionen.

Der Restbetrag der Beihilfe ist vom Mitgliedstaat in Form eines Pauschalbetrags zu zahlen. Nachweise der Verwendung der Beihilfe sind bei der Antragstellung nicht erforderlich.

(2) Die in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der Investitionen:

a)
50 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
b)
30 % in den anderen Regionen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen finanziell zu beteiligen.

Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen muss sich mindestens belaufen auf

a)
25 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
b)
45 % in den anderen Regionen.

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