Artikel 50 VO (EG) 2007/1580

Zusammenschlüsse

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 kann bezogen oder weiter bezogen werden von Erzeugergruppierungen, die vorläufig anerkannt und entstanden sind durch den Zusammenschluss von zwei oder mehreren vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen.

(2) Zur Berechnung der Beihilfe gemäß Absatz 1 tritt die durch den Zusammenschluss entstandene Erzeugerorganisation an die Stelle ihrer Bestandteile.

(3) Schließen sich zwei oder mehrere Erzeugergruppierungen zusammen, so übernimmt die neue Einheit die Rechte und Pflichten derjenigen Erzeugergruppierung, die zuerst vorläufig anerkannt worden ist.

(4) Schließt sich eine vorläufig anerkannte Erzeugergruppierung mit einer anerkannten Erzeugerorganisation zusammen, so kommt die entstehende Einheit weder für die vorläufige Anerkennung als Erzeugergruppierung noch für die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in Betracht. Die entstehende Einheit wird weiterhin als anerkannte Erzeugerorganisation behandelt, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Erforderlichenfalls beantragt die Erzeugerorganisation eine Änderung ihres operationellen Programms und zu diesem Zweck gilt Artikel 31 sinngemäß.

Von Erzeugergruppierungen vor einem solchen Zusammenschluss durchgeführte Aktionen sind jedoch weiterhin unter den Bedingungen des Anerkennungsplans beihilfefähig.

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