Artikel 52 VO (EG) 2007/1580
Berechnungsgrundlage
(1) Der „Wert der vermarkteten Erzeugung” einer Erzeugerorganisation im Sinne dieses Kapitels berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, für die diese Erzeugerorganisation anerkannt ist.
(2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt die Erzeugung von Mitgliedern ein, die aus der Erzeugerorganisation austreten oder ihr beitreten. Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelzählungen fest.
(2a) Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder Gemüse sind.
Der Wert der zur Verarbeitung bestimmten vermarkteten Erzeugung von Obst und Gemüse, die zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder einem anderen landwirtschaftlichen Erzeugnis verarbeitet worden ist, das in diesem Artikel genannt und in Anhang VIa der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des angerechneten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung entweder durch eine Erzeugerorganisation oder deren Mitglieder, die Erzeuger sind, oder deren Genossenschaften oder durch Tochtergesellschaften gemäß Absatz 7 dieses Artikels entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden.
Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf
- a)
- 53 % für Fruchtsäfte;
- b)
- 73 % für konzentrierte Fruchtsäfte;
- c)
- 77 % für Tomatenkonzentrat;
- d)
- 62 % für gefrorenes Obst und Gemüse;
- e)
- 48 % für Obst- und Gemüsekonserven;
- f)
- 70 % für Pilzkonserven der Gattung Agaricus;
- g)
- 81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake;
- h)
- 81 % für getrocknetes Obst;
- i)
- 27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
- j)
- 12 % für verarbeitete aromatische Kräuter;
- k)
- 41 % für Paprikapulver.
(3) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen.
(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 abgesetzten Marktrücknahmen zum geschätzten Durchschnittspreis, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation im Vorjahr vermarktet wurden, ein.
(5) Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktete Erzeugung ihrer Mitglieder. Der Wert der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die gemäß Artikel 125a Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates(1) über eine andere, von ihrer eigene Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarktet wurde, wird dem Wert der vermarkteten Erzeugung der zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet.
(6) Die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse wird auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation” gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne
- a)
- MwSt,
- b)
- interne Transportkosten in den Fällen, in denen die zentralen Sammel- und Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Versand- oder Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist.
(7) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie Absatz 6 auch ab Tochtergesellschaften berechnet werden, sofern mindestens 90 % des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden
- a)
- von den Erzeugerorganisationen oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder
- b)
- vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von Mitgliedern, der Erzeugerorganisationen oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, wenn diese Mitglieder Genossenschaften sind und dies zu den Zielen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beiträgt.
(8) Bei Erzeugungseinbußen durch Witterungsverhältnisse, Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsmaßnahmen nach Kapitel III Abschnitt 6 oder von der Erzeugerorganisation verwalteten gleichwertigen Maßnahmen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung angerechnet werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
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