Artikel 53 VO (EG) 2007/1580
Referenzzeitraum
(1) Die jährliche Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der Erzeugung berechnet, die während eines vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarktetet wurde.
(2) Dieser Referenzzeitraum wird von den Mitgliedstaaten für jede Erzeugerorganisation folgendermaßen festgesetzt:
- a)
- als Zwölfmonatszeitraum, der frühestens am 1. Januar des vorletzten Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnt und spätestens am 1. August dieses Durchführungsjahres endet, oder
- b)
- als Durchschnittswert von drei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, die frühestens am 1. Januar des fünften Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnen und spätestens am 1. August dieses Durchführungsjahres enden.
(3) Der Zwölfmonatszeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation.
Der geltende Referenzzeitraum sollte außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.
(4) Hat sich der Wert der Erzeugung aus dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, verringert, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Absatz 1 mindestens 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum.
Die Gründe gemäß Unterabsatz 1 sind ordnungsgemäß nachzuweisen.
(5) Verfügt eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten. Dieser wird als Durchschnittswert der vermarkteten Erzeugung für den Zeitraum derjenigen drei Jahre berechnet, in denen die Erzeuger, die bei Stellung des Anerkennungsantrags Mitglied der Erzeugerorganisation sind, tatsächlich ihre Erzeugungstätigkeit ausgeübt haben.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 6 berechnet sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Referenzzeitraum nach den in diesem Referenzzeitraum geltenden Rechtsvorschriften.
Für bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren bis 2007 vermarkteten Erzeugung jedoch auf der Grundlage der während des Bezugszeitraums geltenden Rechtsvorschriften berechnet, während der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der 2008 geltenden Rechtsvorschriften berechnet wird.
Für nach dem 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften berechnet, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des operationellen Programms galten.
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