Artikel 54 VO (EG) 2007/1580
Verwaltung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betriebsfonds in einer Weise verwaltet werden, die es externen Prüfern ermöglicht, jährlich alle Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren, zu prüfen und zu bestätigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.