Artikel 55 VO (EG) 2007/1580

Finanzierung der Betriebsfonds

Die Finanzbeiträge der Mitglieder zum Betriebsfonds gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden von der Erzeugerorganisation bestimmt.

Alle Erzeuger erhalten die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen und sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung der Mittel der Erzeugerorganisation und die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds zu beteiligen.

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