Artikel 57 VO (EG) 2007/1580

Nationale Strategie

(1) Die allgemeine Struktur und der Inhalt der nationalen Strategie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden ab dem 1. Januar 2009 gemäß den Leitlinien von Anhang IX festgelegt. Vor diesem Zeitpunkt legen die Mitgliedstaaten die allgemeine Struktur und den Inhalt fest. Die Strategie kann regionale Elemente umfassen.

Die nationale Strategie berücksichtigt alle gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie diesem Titel von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen und erlassenen Bestimmungen.

(2) Die nationale Strategie einschließlich des nationalen Rahmens gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird jedes Jahr vor Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme ausgearbeitet. Der nationale Rahmen wird integriert, nachdem er der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgelegt und gegebenenfalls geändert wurde.

(3) Eine Analyse der Ausgangssituation ist Bestandteil der Ausarbeitung der nationalen Strategie und muss unter der Verantwortung des Mitgliedstaats erfolgen. Sie dient der Ermittlung und Beurteilung der Bedürfnisse und ihrer Einstufung nach Vorrangigkeit, der entsprechenden Ziele, die durch die operationellen Programme zu verwirklichen sind, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation sowie der Festlegung der für die Erreichung dieser Ziele am besten geeigneten Instrumente und Maßnahmen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen auch für die Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie und ihrer Ausführung durch die operationellen Programme.

Die nationale Strategie kann insbesondere aufgrund der Überwachung und Bewertung geändert werden. Die Änderungen werden jeweils vor Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme vorgenommen.

(5) Die Mitgliedstaaten legen in der nationalen Strategie Höchstsätze für die Ausgaben des Betriebsfonds für die einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen und/oder Ausgaben fest, um deren Ausgewogenheit zu gewährleisten.

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