Artikel 58 VO (EG) 2007/1580

Nationaler Rahmen für Umweltmaßnahmen

(1) Zusätzlich zur Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Änderungen des nationalen Rahmens mit, die dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 unterliegen. Die Kommission macht den nationalen Rahmen mit geeigneten Mitteln den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.

(2) Der nationale Rahmen enthält eine nicht erschöpfende Liste der in dem Mitgliedstaat geltenden Umweltmaßnahmen und diesbezüglichen Bedingungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und für jede ausgewählte Umweltmaßnahme

a)
die betreffende(n) Verpflichtung(en) und
b)
die Begründung der Maßnahme, ausgehend von ihrer erwarteten Wirkung in Bezug auf die Umwelterfordernisse und -prioritäten.

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