Artikel 59 VO (EG) 2007/1580

Ergänzende Bestimmungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der vorliegenden Verordnung über die Beihilfefähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.