Artikel 59 VO (EG) 2007/1580
Ergänzende Bestimmungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der vorliegenden Verordnung über die Beihilfefähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme erlassen.
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