Artikel 60 VO (EG) 2007/1580
Beziehung zu den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 können Maßnahmen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, im Rahmen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum bzw. nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Programmen der Mitgliedstaaten nicht gefördert werden.
(2) Wenn nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausnahmsweise Maßnahmen gefördert werden, die potenziell im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig wären, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beihilfe dem Empfänger für eine bestimmte Maßnahme nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.
Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit solchen Ausnahmen in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen, stellen sie zu diesem Zweck sicher, dass die nationale Strategie im Sinne von Artikel 57 der vorliegenden Verordnung die Kriterien und Verwaltungsbestimmungen festlegt, die sie in den Entwicklungsprogrammen anwenden werden.
Das Beihilfeniveau der unter die vorliegende Verordnung fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 103a Absatz 3, Artikel 103d Absätze 1 und 3 sowie Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Artikels 49 der vorliegenden Verordnung dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten.
Beihilfen für Umweltaktionen, ausgenommen der Erwerb von Anlagegütern, werden auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Diese Beträge können in außergewöhnlichen Fällen unter Berücksichtigung besonderer, im Rahmen der nationalen Strategie gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung zu begründender Umstände angehoben werden.
Unterabsatz 4 gilt nicht für Umweltaktionen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle haben.
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