Artikel 61 VO (EG) 2007/1580

Inhalt der operationellen Programme und beihilfefähige Ausgaben

(1) Die operationellen Programme umfassen

a)
eine Beschreibung der Ausgangssituation, gegebenenfalls anhand der in Anhang XIV aufgeführten Ausgangsindikatoren;
b)
die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen, sowie eine Erläuterung, wie das Programm zur nationalen Strategie beiträgt, und die Bestätigung, dass es mit dieser übereinstimmt, auch in Bezug auf die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten. Die Beschreibung der Ziele nimmt Bezug auf die in der nationalen Strategie festgelegten Ziele und enthält messbare Zielvorgaben, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern;
c)
für jedes Jahr der Programmdurchführung eine detaillierte Beschreibung der zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen (mit einzelnen Aktionen) und Mittel, einschließlich Krisenprävention und -management. Die Beschreibung erläutert, inwieweit die verschiedenen Maßnahmen

i)
andere Maßnahmen ergänzen und unterstützen, einschließlich aus anderen Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanzierte oder förderfähige Maßnahmen, und insbesondere zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben;
ii)
kein Risiko der Doppelfinanzierung aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft mit sich bringen;

d)
die Laufzeit des Programms;
e)
die finanziellen Aspekte, nämlich

i)
die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,
ii)
das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,
iii)
die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen und
iv)
für jedes Jahr der Programmdurchführung den Finanzierungs- und Zeitplan für die Durchführung der Aktionen.

(2) Verschiedene Umweltaktionen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind.

Im Falle einer solchen Kombination muss die Höhe der Beihilfe den spezifischen Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten aus dieser Kombination Rechnung tragen.

(3) Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen), deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn die steuerliche Abschreibungsdauer mehr als fünf Jahre beträgt, auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.

Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition

a)
dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder
b)
von den Ersetzungskosten abgezogen.

Investitionen oder Aktionen können in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Wenn ein Mitglied die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert wiedereingezogen wird, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht etwas anderes vor.

(4) Die operationellen Programme dürfen keine Maßnahmen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind.

(5) Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch im Voraus angemessene Standardpauschalsätze in folgenden Fällen festsetzen:

a)
wenn solche Standardpauschalsätze in Anhang VIII aufgeführt sind,
b)
für zusätzliche externe Transportkosten (Kilometerpauschale), die sich gegenüber den Kosten des Straßengüterverkehrs ergeben, wenn im Rahmen einer Umweltschutzmaßnahme auf den Schienen- und/oder Schiffsverkehr zurückgegriffen wird, und
c)
für gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 berechnete zusätzliche Kosten und Einkommensverluste infolge von Umweltaktionen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Sätze mindestens alle fünf Jahre.

(6) Damit eine Aktion beihilfefähig ist, muss es sich bei über 50 % der unter sie fallenden Erzeugnisse (nach Wert) um Erzeugnisse handeln, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Um zu den 50 % zu gehören, müssen die Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder einer anderen Erzeugerorganisation stammen. Die einschlägigen Regeln von Artikel 52 gelten für die Berechnung des Wertes.

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