Artikel 62 VO (EG) 2007/1580

Einzureichende Unterlagen

Den operationellen Programmen sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

a)
der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde;
b)
die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden;
c)
die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Finanzierung für Maßnahmen erhalten hat oder erhalten wird, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind.

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