Artikel 63 VO (EG) 2007/1580

Operationelle Teilprogramme

(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 können die Mitgliedstaaten eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen ermächtigen, ein eigenes operationelles Teilprogramm vorzulegen, das aus Maßnahmen besteht, die von mindestens zwei dieser Vereinigung angeschlossenen Erzeugerorganisationen festgelegt, aber nicht von diesen im Rahmen ihrer operationellen Programme durchgeführt werden.

(2) Für die operationellen Teilprogramme gelten dieselben Vorschriften wie für andere operationelle Programme; sie sind zusammen mit den operationellen Programmen der angeschlossenen Erzeugerorganisationen zu prüfen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
diese Maßnahmen vollständig durch Beiträge von in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen aus den Betriebsfonds jener Erzeugerorganisationen finanziert werden. Diese Maßnahmen können jedoch in einem Verhältnis, das den Anteilen der Beiträge der Erzeugerorganisationen, die Mitglieder der Vereinigung sind, entspricht, von Nichterzeugerorganisationen, die Mitglieder in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 36 sind, unter der Voraussetzung finanziert werden, dass diese Mitglieder Erzeuger oder Genossenschaften sind;
b)
diese Maßnahmen und die entsprechenden Finanzbeiträge in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt sind;
c)
kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht und Artikel 56 sinngemäß angewandt wird.

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