Artikel 65 VO (EG) 2007/1580

Entscheidung

(1) Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft eine der folgenden Entscheidungen:

a)
sie genehmigt die Fondsbeträge und das Programm, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und dieses Kapitels erfüllen;
b)
sie genehmigt das Programm, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert;
c)
sie lehnt das Programm oder Teile des Programms ab.

(2) Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft bis spätestens 15. Dezember des Jahres der Vorlage eine Entscheidung über die Programme und Betriebsfonds.

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis spätestens 15. Dezember mit.

In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige einzelstaatliche Behörde jedoch die Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bis spätestens 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragstellung vorgesehen werden.

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