Artikel 66 VO (EG) 2007/1580
Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre
(1) Die Erzeugerorganisationen können jedes Jahr bis spätestens 15. September Änderungen der operationellen Programme, erforderlichenfalls einschließlich einer Verlängerung der Laufzeit bis zu einer Gesamtlaufzeit von fünf Jahren beantragen, die ab dem darauf folgenden 1. Januar gelten sollen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt für die Antragstellung festsetzen.
(2) Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.
(3) Die zuständige Behörde trifft bis spätestens 15. Dezember eine Entscheidung über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms.
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Entscheidung über die Änderung eines operationellen Programms bis zum 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragsstellung vorgesehen werden.
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