Artikel 67 VO (EG) 2007/1580
Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres
(1) Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten.
(2) Die zuständige einzelstaatliche Behörde kann den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres:
- a)
- ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen;
- b)
- den Inhalt des operationellen Programms zu ändern, gegebenenfalls einschließlich der Verlängerung des Programms auf eine Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren;
- c)
- die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisation gemäß Artikel 31 Absatz 1 sowie bei Anwendung von Artikel 94a können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz erhöhen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorgenommen werden können.
Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde melden.
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