Artikel 68 VO (EG) 2007/1580
Form der operationellen Programme
(1) Die operationellen Programme werden in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen.
(2) Die Durchführung eines bis spätestens 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt an dem auf seine Genehmigung folgenden 1. Januar.
Die Durchführung der Programme, für die eine Genehmigung nach dem 15. Dezember erfolgt, wird um ein Jahr verschoben.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes beginnt im Fall der Anwendung von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Durchführung eines nach diesen Bestimmungen genehmigten operationellen Programms spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 31. Januar.
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