Artikel 69 VO (EG) 2007/1580
Genehmigter Beihilfebetrag
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 bis spätestens 15. Dezember mit.
Im Fall der Anwendung von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung teilen die Mitgliedstaaten den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 20. Januar mit.
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