Artikel 70 VO (EG) 2007/1580
Anträge
(1) Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags für jedes operationelle Programm bis spätestens 15. Februar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.
(2) Den Anträgen sind Belege beizufügen über
- a)
- die beantragte Beihilfe;
- b)
- den Wert der vermarkteten Erzeugung;
- c)
- die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst;
- d)
- die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben;
- e)
- die Ausgaben für Krisenprävention und -management, aufgeschlüsselt nach Aktionen;
- f)
- den Anteil des Betriebsfonds, der für Krisenprävention und -management bestimmt ist, aufgeschlüsselt nach Aktionen;
- g)
- die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2, Absatz 3 Buchstabe a oder b und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007;
- h)
- eine schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie keine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für Maßnahmen und/oder Aktionen erhalten hat, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind, und
- i)
- die Durchführung der betreffenden Aktion im Falle des Antrags auf Zahlung eines Standardpauschalsatzes nach Artikel 61 Absatz 4.
(3) Der Antrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
- a)
- die betreffenden Aktionen aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis spätestens 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten;
- b)
- diese Aktionen bis spätestens 30. April des Folgejahres abgeschlossen werden können und
- c)
- der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.
Die Zahlung der Beihilfe und die Freigabe der gemäß Artikel 72 Absatz 3 geleisteten Sicherheit erfolgen nach Maßgabe des festgestellten tatsächlichen Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die geplanten Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bis spätestens 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden.
(4) Bei Anträgen, die nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden, wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 % gekürzt.
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden und die in Artikel 71 festgesetzte Zahlungsfrist eingehalten wird.
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