Artikel 72 VO (EG) 2007/1580
Vorschusszahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen erlauben, für den Teil der Beihilfe in Höhe der voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat der Vorlage des Antrags beginnt, Vorschusszahlungen zu beantragen.
(2) Die Anträge auf Vorschusszahlungen werden nach Wahl des Mitgliedstaats jeweils dreimonatlich im Januar, April, Juli und Oktober oder viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht.
Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschusszahlungen darf 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für das operationelle Programm nicht überschreiten.
(3) Der Vorschuss wird nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gezahlt.
Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 54 und 55 der vorliegenden Verordnung erhoben und vorangegangene Vorschüsse tatsächlich ausgegeben wurden.
(4) Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können während des laufenden Programmjahres mit den entsprechenden Belegen eingereicht werden.
Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben.
(5) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Verpflichtung, die im operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 62 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
Bei Nichterfüllung der Hauptpflicht oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 62 Buchstaben b und c wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Sanktionen, die gemäß Kapitel V Abschnitt 3 festzulegen sind, einbehalten.
Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.
(6) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag und die Fristen für die Vorschusszahlungen festsetzen.
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