Artikel 73 VO (EG) 2007/1580

Teilzahlungen

Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für den Teil der Beihilfe, der den im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben entspricht, Teilzahlungsanträge zu stellen.

Die Anträge können jederzeit, jedoch höchstens dreimal jährlich gestellt werden. Den Anträgen sind die entsprechenden Belege beizufügen.

Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Teilanträge geleisteten Zahlungen darf 80 % des genehmigten Betrags der Beihilfe für das operationelle Programm oder der tatsächlichen Ausgaben — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag und die Fristen für die Teilzahlungen festsetzen.

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