Artikel 74 VO (EG) 2007/1580

Wahl der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet nicht angewandt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.