Artikel 75 VO (EG) 2007/1580

Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.

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